Für Betriebe ist der Jahresabschluss die Grundlage für steuerliche Veranlagungen. Investoren, Banken und Geschäftspartnern dient er als Entscheidungsgrundlage; schließlich spiegelt er die finanzielle Lage des Unternehmens wider. Ein erfahrener Steuerberater hilft Ihnen dabei, alle gesetzliche Anforderungen im Rahmen des Jahresabschlusses einzuhalten, Fehler zu vermeiden und steuerliche Potenziale voll auszuschöpfen. Wir erklären Ihnen, weshalb die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater wichtig ist und worauf es bei der Erstellung eines Jahresabschlusses ankommt.
Was ist ein Jahresabschluss?
Beim Jahresabschluss handelt es sich um den rechnerischen Abschluss eines Geschäftsjahres. Er ist gesetzlich vorgeschrieben und gibt in allen Details Auskunft über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Der klassische Jahresabschluss umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie – je nach Größe und Rechtsform – einen Anhang und einen Lagebericht.
Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften gelten für den Jahresabschluss besondere Vorschriften, geregelt im Handelsgesetzbuch (HGB).
Neben der internen Unternehmensführung dient der Jahresabschluss vor allem der Information von Gesellschaftern, Investoren, Kreditgebern und dem Finanzamt. Er muss sachlich korrekt, vollständig und klar gegliedert sein. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist immer größte Sorgfalt gefragt – nur so können Sie Haftungsrisiken und steuerliche Nachteile umgehen.
Welche Bestandteile hat ein vollständiger Jahresabschluss?
Ein handelsrechtlicher Jahresabschluss besteht grundsätzlich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder UGs ist außerdem ein Anhang erforderlich, der ergänzende Erläuterungen enthält. Bei größeren Unternehmen muss auch ein Lagebericht erstellt werden, der die wirtschaftliche Lage ausführlich darstellt. Grundlage des Jahresabschlusses ist die doppelte Buchführung: Hierbei werden alle Geschäftsvorfälle systematisch auf Bestands- und Erfolgskonten verbucht.
Jahresabschluss nach Handelsrecht vs. Steuerrecht
In der Praxis wird oft übersehen, dass Unternehmen – besonders Kapitalgesellschaften – zwei unterschiedliche Arten von Jahresabschlüssen benötigen: den handelsrechtlichen und den steuerrechtlichen Jahresabschluss. Beide erfüllen unterschiedliche Zwecke und unterliegen verschiedenen gesetzlichen Vorgaben.
Handelsrechtlicher Jahresabschluss
Der handelsrechtliche Jahresabschluss basiert auf den Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und hat primär eine Informationsfunktion. Er soll Gesellschaftern, Investoren, Banken und anderen Stakeholdern einen transparenten Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens geben. Entsprechend ist hier ein möglichst realistisches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gefragt. Daher gelten im Handelsrecht eher vorsichtige Bewertungsmaßstäbe, wie das Imparitätsprinzip (niedrigere Bewertung von Risiken) und das Realisationsprinzip (Gewinne dürfen erst ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert sind).
Steuerrechtlicher Jahresabschluss
Demgegenüber steht der steuerrechtliche Jahresabschluss, der sich nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Abgabenordnung (AO) richtet. Er dient als Grundlage für die Besteuerung durch das Finanzamt. Im Steuerrecht gelten teilweise andere Maßstäbe als im Handelsrecht, etwa strengere Vorschriften zur Bewertung von Wirtschaftsgütern oder zu Sonderabschreibungen. So können sich zwischen dem handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Jahresabschluss zum Beispiel Unterschiede bei der Höhe von Abschreibungen, Rückstellungen oder der Bewertung von Forderungen ergeben. In vielen Fällen erstellen Unternehmen daher zunächst den handelsrechtlichen Jahresabschluss und leiten daraus durch steuerliche Anpassungen den steuerrechtlichen Abschluss ab – dieser Prozess wird als sogenannte „steuerliche Überleitungsrechnung“ bezeichnet.
Unternehmen sind rechtlich zum Jahresabschluss verpflichtet
Alle Kaufleute im Sinne des HGB sind dazu verpflichtet, zum Ende eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Für Einzelkaufleute gibt es Erleichterungen – zumindest, sofern sie bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten (z.B. einen Jahresumsatz von 600.000 Euro und einen Jahresgewinn von 60.000 Euro). Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften hingegen unterliegen strengen Regelungen beim Jahresabschluss: Sie müssen einen Anhang und einen Lagebericht beifügen. Zudem besteht für Kapitalgesellschaften eine Offenlegungspflicht gegenüber dem elektronischen Bundesanzeiger. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, drohen Ordnungsgelder, Zwangsgelder – und ein herber Imageverluste.
Fristen für die Erstellung von Jahresabschlüssen und Offenlegung
Die gesetzlichen Fristen zur Erstellung eines Jahresabschlusses hängen von der Unternehmensform ab:
Aufstellung des Jahresabschlusses
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften:
Spätestens 3 Monate nach Geschäftsjahresende - Kleine und Kleinst-Kapitalgesellschaften:
Spätestens 6 Monate nach Geschäftsjahresende - Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
In der Regel 6 bis 9 Monate, maximal 12 Monate zulässig
Für die Feststellung des Jahresabschlusses gilt:
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften:
Spätestens 8 Monate nach Geschäftsjahresende - Kleine und Kleinst-Kapitalgesellschaften:
Spätestens 11 Monate nach Geschäftsjahresende - Einzelunternehmen und Personengesellschaften:
Keine gesetzliche Pflicht zur Feststellung
Steuerberater: Der Experte für Ihren Jahresabschluss
Ein erfahrener Steuerberater nimmt dem Unternehmen beim Jahresabschluss eine enorme Last ab. Schließlich halten Betriebe mit der Hilfe eines Steueberaters alle gesetzlichen Anforderungen ein und schöpfen ihre steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten in ganzen Zügen aus. Besonders wichtig ist die Unterstützung eines Steuerberaters bei komplexen Sachverhalten, z.B. bei der Behandlung von Rückstellungen, Sonderabschreibungen oder der Bewertung von Vermögensgegenständen.
Ein Steuerberater prüft zudem die Buchhaltungsunterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Gegebenenfalls nimmt er notwendige Umbuchungen vor und prüft die Bilanzierung nach dem HGB und dem Steuerrecht. Außerdem erstellt er nicht nur die reinen Zahlenwerke, sondern berät auch strategisch: etwa bei der optimalen Ausnutzung von Verlustvorträgen, Gestaltung von Gewinnverwendungen oder der Vorbereitung auf Betriebsprüfungen.
Vorteile einer Zusammenarbeit mit einem Steuerberater:
- Fachkundige steuerliche Beratung bei der Bilanzierung
- Minimierung von steuerlichen Risiken
- Optimale Vorbereitung auf Betriebsprüfungen
- Entlastung der internen Buchhaltung und Zeitgewinn
Steuerberatung und Jahresabschluss
Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist es oft zu spät, steuerliche Weichenstellungen vorzunehmen.Durch die enge Verzahnung zwischen laufender Steuerberatung und der Erstellung des Jahresabschlusses können Unternehmen Ihre steuerlichen Gestaltungspotenziale frühzeitig erkennen und nutzen. Bereits während des laufenden Geschäftsjahres kann ein vorausschauender Steuerberater Maßnahmen empfehlen, um die spätere Steuerlast zu optimieren – etwa durch gezielte Investitionen, Bildung von Rückstellungen oder Ausnutzung von Freibeträgen.
Jahresabschluss GmbH und UG
Bei GmbHs (Gesellschaften mit beschränkter Haftung) gelten verschärfte gesetzliche Vorgaben, was den Jahresabschluss angeht. Sie müssen ihre Jahresabschlüsse aufstellen und veröffentlichen. Besondere Aufmerksamkeit gilt bei der Einhaltung von Fristen: Der Jahresabschluss einer GmbH muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Verspätete Einreichungen können Ordnungsgelder von bis zu 2.500 Euro zur Folge haben. Umso wichtiger ist es, frühzeitig mit einem Steuerberater zusammenzuarbeiten, der die termingerechte Erstellung und Offenlegung übernimmt.
Wann ist ein Jahresabschluss festgestellt?
Ein Jahresabschluss gilt als festgestellt, sobald er formell von den dazu berechtigten Organen des Unternehmens genehmigt wurde. Bei einer GmbH muss die Gesellschafterversammlung den Abschluss prüfen und durch Beschluss feststellen. Ohne diese Feststellung ist der Jahresabschluss unvollständig und es dürfen keine Gewinnausschüttungen erfolgen. Demnach ist die Feststellung mehr als reine Formalie: Sie bildet die Grundlage für unternehmerische Entscheidungen über Gewinnverwendung oder Verlustdeckung. Fehler oder Versäumnisse in diesem Prozess können unter Umständen zu steuerlichen Problemen und Haftungsrisiken der Geschäftsführer führen.
Jahresabschluss vorbereiten: Was braucht der Steuerberater?
Damit der Steuerberater den Jahresabschluss problemlos bearbeiten kann, sollte die gesamte Buchhaltung vollständig und aktuell sein. Für einen korrekten Abschluss sind außerdem weitere Belege und Nachweise erforderlich. Dazu gehören:
- Buchhaltungsunterlagen: Journale, Saldenlisten, Kontenblätter
- Bankunterlagen: Kontoauszüge, Kreditverträge
- Kassenberichte und Inventuren
- Anlagenverzeichnis für das Anlagevermögen
- Verträge (u.a. Miet-, Leasing- oder Darlehensverträge)
- Nachweise zu Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten
- Bestandsaufnahmen zu Forderungen und Verbindlichkeiten
Je besser diese Unterlagen aufbereitet sind, desto schneller und günstiger erfolgt die Jahresabschlusserstellung. Die ak|p-Beratung unterstützt Sie gerne mit Checklisten und individueller Begleitung.
EÜR oder klassischer Jahresabschluss: Wann welche Variante notwendig ist
Nicht jedes Unternehmen muss zwingend einen umfangreichen Jahresabschluss aufstellen. Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende können oft eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nutzen, die deutlich einfacher und kostengünstiger ist. Erst wenn bestimmte Schwellenwerte – wie 600.000 Euro Jahresumsatz oder 60.000 Euro Jahresgewinn – überschritten werden oder eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH oder UG vorliegt, wird der klassische Jahresabschluss verpflichtend.
Sorgenfreier Jahresabschluss mit der ak|p Steuerberatung
Bei der ak|p Steuerberatungsgesellschaft genießen unsere Mandanten einen klar strukturierten, transparenten Ablauf. Im Bereich Jahresabschluss unterstützen unsere Steuerexperten Sie auf diese Weise: Zunächst erfolgt eine umfassende Sichtung der Buchführungsunterlagen sowie eine Abstimmung zu Besonderheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres. Anschließend werden die Bilanz sowie die GuV erstellt, steuerliche Optimierungspotenziale werden geprüft und genutzt. Nach Fertigstellung des Entwurfs erfolgt die Besprechung mit dem Mandanten – hier werden offene Fragen geklärt und die Gewinnverwendung oder Verlustverrechnung abgestimmt. Im letzten Schritt übernehmen wir auf Wunsch auch die Offenlegung und Archivierung der Unterlagen – rechtssicher und termingerecht.
Ihre Vorteile bei ak|p:
- Persönliche Betreuung durch erfahrene Steuerberater
- Effiziente und transparente Abläufe
- Steuerliche Optimierung Ihrer Abschlusszahlen
- Rechtssichere Offenlegung und Dokumentation
Die ak|p Beratungsgesellschaft steht für persönliche Beratung, digitale Prozesse und fundierte steuerliche Expertise – speziell zugeschnitten auf Unternehmer und Unternehmen jeder Größe. Profitieren Sie von effizienten Abläufen, klarer Kommunikation und maßgeschneiderten Lösungen – vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie viel kostet ein Jahresabschluss beim Steuerberater?
Einfache Jahresabschlüsse für kleine Unternehmen starten bei etwa 800 Euro, während komplexere Bilanzen mehrere Tausend Euro kosten können. Bei der ak|p-Beratung erhalten Sie ein individuelles Preisangebot basierend auf Ihrem tatsächlichen Bedarf.
Wann macht der Steuerberater den Jahresabschluss?
Der Jahresabschluss wird nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erstellt. Idealerweise beginnt der Steuerberater zeitnah mit der Erstellung, sobald alle buchhalterischen Unterlagen vollständig vorliegen, denn nur so kann er gesetzliche Fristen zuverlässig einhalten.
Was braucht der Steuerberater für den Jahresabschluss?
Der Steuerberater benötigt vollständige Buchhaltungsdaten, Bankunterlagen, Anlagenverzeichnisse, Kassenberichte sowie gegebenenfalls Verträge und weitere Nachweise zu Geschäftsvorfällen für den Jahresabschluss. Je strukturierter die Unterlagen vorbereitet sind, desto effizienter und kostengünstiger verläuft die Erstellung.
Wer darf einen Jahresabschluss erstellen?
Grundsätzlich kann ein Unternehmen seinen Jahresabschluss selbst erstellen, vorausgesetzt, es verfügt über die notwendigen Kenntnisse in Buchführung und Bilanzierung. Empfehlenswerter ist jedoch die Erstellung durch einen Steuerberater, da dieser alle gesetzlichen Anforderungen einhält und steuerliche Vorteile bestmöglich nutzt.