Schenkungssteuer 2025 Freibetrag

Die Schenkungssteuer ist dann relevant, wenn das Vermögen noch zu Lebzeiten auf andere Personen übertragen wird. Sie dient dazu, steuerfreie Vermögensübertragungen zu verhindern und wird ähnlich wie die Erbschaftssteuer erhoben. 2025 treten einige steuerliche Änderungen in Kraft, die sowohl für Schenkende als auch für Beschenkte Relevanz haben. Hier erfahren Sie detailliert, was sich ändert, welche Freibeträge gelten und mit welchen Strategien Sie die Schenkungssteuer reduzieren oder sogar ganz vermeiden können.

Was bedeutet Schenkungssteuer?

Die Schenkungssteuer wird auf unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) erhoben. Mit ihrer Hilfe soll eine steuerfreie Vermögensübertragung verhindert werden. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Schenkungsteuer entsteht, sobald eine Schenkung vollzogen wird, und richtet sich nach dem Wert der übertragenen Vermögenswerte sowie dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem. Die Höhe der Schenkungssteuer wird anhand von Steuerklassen berechnet, die sich nach dem familiären Verhältnis zwischen den Beteiligten richten. Je enger die Verwandtschaft, desto höher sind die steuerlichen Freibeträge und desto niedriger die anzuwendenden Steuersätze. Die Schenkungssteuer greift nur auf den Teil der Schenkung, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt.

Ziel der Schenkungssteuer ist es, eine Umgehung der Erbschaftssteuer durch lebzeitige Vermögensübertragungen zu verhindern.

Was gilt als Schenkung?

Eine Schenkung ist eine unentgeltliche Zuwendung von Vermögen, bei der der Schenker freiwillig und ohne Gegenleistung Werte an eine andere Person überträgt. Dazu zählen klassische Schenkungen in Form von Geld, Immobilien oder Wertgegenständen, aber auch die Übertragung von Unternehmensanteilen oder anderen Sachwerten. In einigen Fällen kann eine Schenkung auch verdeckt erfolgen, etwa durch unverzinsliche Darlehen oder das Einräumen eines Nießbrauchrechts, sofern dem Beschenkten daraus ein finanzieller Vorteil entsteht.

Was fällt unter die Schenkungssteuer?

Grundsätzlich wird die Schenkungssteuer auf alle unentgeltlichen Zuwendungen erhoben, die den jeweiligen Freibetrag überschreiten. Neben klassischen Schenkungen zählen dazu auch Abfindungen für Erb- oder Pflichtteilsverzichte, Vermögensübertragungen an Stiftungen oder Vermögensverschiebungen innerhalb einer Gütergemeinschaft. Auch bei der Beteiligung oder dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einem Unternehmen kann eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen. Selbst gemeinsame Konten von Ehegatten können unter bestimmten Bedingungen steuerlich als Schenkung gewertet werden. 

Unterschied zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer

Schenkungen und Erbschaften werden in Deutschland steuerlich ähnlich behandelt, da sie beide eine unentgeltliche Vermögensübertragung darstellen. Allerdings gibt es einige wesentliche Unterschiede:

  1. Zeitpunkt der Entstehung:
    • Die Schenkungssteuer wird bereits zu Lebzeiten des Schenkenden fällig, sobald eine Schenkung rechtswirksam vollzogen wurde.
    • Die Erbschaftssteuer hingegen greift erst nach dem Tod des Erblassers und betrifft den gesamten Nachlass.
  2. Art der Vermögensübertragung:
    • Eine Schenkung erfolgt freiwillig und wird vom Schenkenden zu Lebzeiten bewusst vorgenommen.
    • Eine Erbschaft tritt automatisch mit dem Ableben des Erblassers in Kraft und geht auf die Erben über.
  3. Berechnung der Steuer:
    • Die Schenkungssteuer wird nur auf den Teil des übertragenen Vermögens erhoben, der den Freibetrag übersteigt.
    • Die Erbschaftssteuer berechnet sich auf den Gesamtwert des Nachlasses, nach Abzug von Freibeträgen.
  4. Wiederholbarkeit:
    • Bei Schenkungen können die steuerlichen Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden, sodass durch frühzeitige und gestaffelte Schenkungen Steuerbelastungen reduziert werden können.
    • Bei Erbschaften gibt es diese Möglichkeit nicht, da sie nur einmalig beim Tod des Erblassers relevant werden.

Trotz dieser Unterschiede werden beide Steuerarten im ErbStG geregelt, da Schenkungen als eine „vorweggenommene Erbschaft“ gelten. Für beide Steuerarten gelten ähnliche Freibeträge und Steuersätze. Grundsätzlich ist der Empfänger (Beschenkter oder Erbe) der Steuerschuldner, bei Schenkungen haftet jedoch auch der Schenker für die Steuer.

Änderungen der Schenkungssteuer 2025

Für das Jahr 2025 sind verschiedene Anpassungen bei der Schenkungssteuer in Deutschland vorgesehen oder stehen noch zur Diskussion. Dazu gehören:

Erhöhung der Freibeträge

Es gibt Pläne, Freibeträge für bestimmte Personengruppen anzuheben. Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner soll auf 600.000 Euro steigen. Für Kinder bleibt der Freibetrag bei 400.000 Euro.

Reformdiskussionen zur Schenkungssteuer

Verschiedene politische Parteien diskutieren über eine mögliche Reform der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die Grünen schlagen ein Modell mit einem sogenannten Lebensfreibetrag vor, bei dem übersteigende Beträge pauschal mit 25 % besteuert werden. Die CDU/CSU hingegen setzt sich für eine generelle Erhöhung der Freibeträge ein.

Anpassungen bei der Bewertung von Immobilien und Unternehmen

Um eine gerechte Steuerverteilung zu erreichen, sind leichte Änderungen bei der Bewertung von Immobilien und Unternehmen geplant. Diese sollen sicherstellen, dass Vermögensübertragungen realistischer bewertet und besteuert werden.

Steuervergünstigungen für selbstgenutzte Immobilien

Bestehende steuerliche Vorteile für selbstgenutztes Wohneigentum bleiben erhalten. Immobilien, die der Schenker selbst bewohnt, können unter bestimmten Bedingungen weiterhin steuerfrei an Ehepartner oder Kinder übertragen werden.

Schenkungssteuer Freibeträge 2025: Welcher Freibetrag gilt?

Die Freibeträge für Schenkungen variieren je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem. Die aktuellen Beträge für 2025 lauten:

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkelkinder: 200.000 €
  • Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 €
  • Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 €
  • Freunde und entfernte Verwandte: 20.000 €

Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Durch geschicktes Planen lässt sich die Steuerlast somit langfristig minimieren.

Schenkungssteuer Rechner

Die Steuerlast hängt von der Höhe der Schenkung und der Steuerklasse des Beschenkten ab. Je näher die Verwandtschaftsbeziehung, desto günstiger ist die Steuer. Hier ist eine Beispielrechnung zur Schenkungssteuer:

Ein Großvater möchte seinem Enkel 500.000 € schenken.

  1. Bestimmung der Steuerklasse: Enkelkinder gehören zur Steuerklasse I.
  2. Freibetrag: Der Freibetrag für Enkelkinder beträgt 200.000 €.
  3. Steuerpflichtiger Wert: 500.000 € – 200.000 € = 300.000 €.
  4. Steuersatz: Für Steuerklasse I und einen steuerpflichtigen Betrag bis 300.000 € gilt ein Steuersatz von 11 %.
  5. Berechnung der Schenkungssteuer:
    300.000 € × 11 % = 33.000 € Schenkungssteuer

Schenkungssteuer vermeiden: Tipps & Strategien

Es gibt Möglichkeiten, die Schenkungssteuer zu reduzieren. Eine davon ist die sogenannte Kettenschenkung. Hierbei wird das Vermögen in mehreren Schritten über nahestehende Personen übertragen, sodass deren Freibeträge optimal genutzt werden. Zum Beispiel kann ein Großvater seinem Kind einen Betrag innerhalb des Freibetrags schenken, den dieser dann steuerfrei an das eigene Kind weitergibt. Wichtig ist, dass dies nicht als reine „Durchleitung“ erkennbar ist, denn sonst kann es zu steuerlichen Nachteilen kommen. 

Ein weiteres Modell ist das gestaffelte Schenken über einen längeren Zeitraum. Da Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, lassen sich größere Vermögenswerte in mehreren Tranchen übertragen und somit die Steuerbelastung senken. Bei Immobilien bietet sich hingegen der Nießbrauch als Steuerstrategie an. Hierbei überträgt der Schenker zwar das Eigentum, behält sich aber das lebenslange Nutzungsrecht vor. Da der Wert des Nießbrauchs vom steuerpflichtigen Betrag abgezogen wird, reduziert sich die Steuerlast erheblich. Zudem bleibt der Schenker wirtschaftlich abgesichert, da er weiterhin Mieteinnahmen erzielt oder selbst in der Immobilie wohnen bleibt. 

Durch eine geschickte Planung, vor allem unter Nutzung der Freibeträge und steuerlicher Sonderregelungen, lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Eine frühzeitige Beratung ist daher sinnvoll.

ak|p – Ihre Experten für die Vermögensübertragung

Mit der ak|p Steuerberatungsgesellschaft an Ihrer Seite profitieren Sie von maßgeschneiderter Beratung und fundierter Expertise im Bereich der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Unsere erfahrenen Steuerberater unterstützen Sie jederzeit dabei, Ihre steuerlichen Freibeträge optimal auszuschöpfen, Vermögenswerte strategisch zu übertragen und Ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Durch individuelle Planung und vorausschauende Gestaltungsstrategien helfen wir Ihnen dabei, Ihr Vermögen zu sichern und unnötige Steuerlasten zu vermeiden.

Lassen Sie sich von unseren Experten begleiten und treffen Sie frühzeitig die richtigen Entscheidungen. Vereinbaren Sie noch heute einen Beratungstermin – die ak|p Steuerberatungsgesellschaft ist Ihr vertrauensvoller Partner in allen steuerlichen Belangen!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss eine Schenkung beim Finanzamt gemeldet werden?

Schenkungen, die über den Freibeträgen liegen, müssen innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt angezeigt werden. Es ist ratsam, frühzeitig eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche steuerliche Vorteile perfekt zu nutzen.

Was passiert, wenn ich eine Schenkung nicht beim Finanzamt melde?

Wird eine steuerpflichtige Schenkung nicht fristgerecht gemeldet, kann das als Steuerhinterziehung gewertet werden. Das Finanzamt kann dann Nachzahlungen und gegebenenfalls Strafen verhängen. Sie sollten daher alle Schenkungen korrekt angeben und sich in jedem Fall steuerlich beraten lassen.

Können Schenkungen rückgängig gemacht werden?

Ja, in bestimmten Fällen ist eine Rückabwicklung möglich, z. B. wenn:

  • Eine Rückforderungsklausel im Schenkungsvertrag vereinbart wurde
  • Der Beschenkte den Schenker grob undankbar behandelt
  • Der Schenker selbst in finanzielle Notlage gerät


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