Schenkungssteuer 2024 Freibetrag

Die Schenkungssteuer kommt bei größeren Schenkungen ins Spiel und ist je nach individueller Lage ein beliebter Weg, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. Vor allem, wenn es darum geht, Vermögen zu übertragen, kann eine rechtzeitige Schenkung im Vergleich zur späteren Vererbung erhebliche Steuervorteile bieten. Gutes Timing und eine durchdachte Planung tragen zudem dazu bei, die Steuerlast bei Schenkungen zu minimieren oder sogar ganz zu umgehen; Stichwort „Freibetrag“. Erfahren Sie hier, wie Sie den Schenkungssteuer-Freibetrag im Jahr 2024 optimal nutzen können und welche Aspekte Sie dabei beachten sollten.

Was sind Schenkungssteuern?

Die Schenkungssteuer kann anfallen, wenn Vermögenswerte zu Lebzeiten übertragen werden, wodurch die Art und Weise, wie Vermögen weitergegeben wird, sich von der traditionellen Erbschaft, bei der die Erben geändert werden, unterscheidet. Ähnlich wie bei der Erbschaftssteuer hängt die Höhe der Schenkungssteuer von dem verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem ab, denn der Verwandtschaftsgrad bestimmt die Zuordnung zu einer bestimmten Steuerklasse. 

Die Steuerklasse hat Einfluss auf die Steuersätze und den Freibetrag, welche der Beschenkte geltend machen kann. So weist die erste die höchsten Freibeträge und die niedrigsten Steuersätze auf, während Steuerklasse III niedrigere Freibeträge und höhere Steuersätze hat. Nach dem Steuerrecht wird als Schenkung eine freiwillige Zuwendung bezeichnet, für die der Schenkende keine Gegenleistung erhält. In Deutschland regelt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die Besteuerung von Schenkungen. Die genaue Definition von Schenkungen unter Lebenden ist im § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes festgelegt.

Schenkungssteuer – was wird versteuert?

Im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wird genau festgelegt, welche lebzeitigen Zuwendungen der Schenkungssteuer unterliegen. § 7 ErbStG gibt eine klare Übersicht über die steuerpflichtigen Vorgänge, darunter fallen vor allem:

  1. Klassische Schenkung:
    • Diese bezieht sich auf großzügige Zuwendungen ohne jegliche Gegenleistung. In diese Kategorie fällt ein Vermögensübertrag von einer Person auf eine andere, der freiwillig und ohne eine entsprechende Entlohnung erfolgt. Dies kann sowohl eine Immobilie als auch einen anderen Gegenstand oder sogar Bargeld sowie ein Betriebsvermögen beinhalten.
  2. Abfindungszahlungen für Verzicht:
    • Wenn jemand auf seinen Erb-, Pflichtteil- oder Vermächtnisanspruch verzichtet und dafür eine Abfindung erhält, wird diese Abfindungszahlung als schenkungssteuerpflichtig betrachtet.
  3. Stiftungsausstattung:
    • Die Übertragung von Vermögen an eine Stiftung durch ein Stiftungsgeschäft gilt ebenfalls als schenkungssteuerpflichtig.
  4. Vermögensübertragung durch Gütergemeinschaft:
    • Auch die Bereicherung eines Ehegatten durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unterliegt der Pflicht zur Schenkungssteuer.

Neben diesen offensichtlichen Punkten gibt es auch weitere, weniger offensichtliche Aspekte:

  • Unverzinsliche Darlehen
  • Gemeinsame Konten bei Ehepartnern
  • Beteiligung oder Ausscheiden eines Gesellschafters

Schenkung im Detail: Eine Schenkung wird als ein Vertrag betrachtet, bei dem eine Person eine andere aus ihrem Vermögen bereichert. In diesem Vertrag sind beide Parteien einig, dass keine Gegenleistung erwartet wird. Es gibt allerdings auch einen Sonderfall der gemischten Schenkung. Hierbei handelt es sich um Vermögensübertragungen, die nur zu einem gewissen Teil unentgeltlich sind. Wenn also beispielsweise ein Kauf stattfindet, bei dem der Kaufpreis deutlich niedriger ist als die tatsächliche Leistung, wird der unentgeltliche Teil als Schenkung betrachtet und unterliegt der Schenkungssteuer.

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es ratsam, sich im Vorfeld gut über die steuerlichen Konsequenzen zu informieren und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen.

Wie werden Steuern und Freibeträge bei Schenkungen berechnet?

Ähnlich wie bei der Erbschaftsteuer hängt die Höhe der Schenkungssteuer davon ab, wie eng die familiären Bande zwischen Schenkendem und Beschenktem sind. Um genau zu ermitteln, wie viel jemand zu versteuern hat, muss also zunächst der Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem bestimmt werden. Anhand dieser Beziehung werden die Begünstigten in eine von drei Steuerklassen einsortiert: Jede Klasse hat unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze, von denen die Berechnung der Schenkungssteuer abhängt. 

Die Steuerklassen im Überblick

Es gibt drei Steuerklassen, und jede hat ihre eigene Liste von Begünstigten:

  1. Steuerklasse I: Hier finden sich Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stief- und Adoptivkinder, Enkelkinder, Eltern und Großeltern.
  2. Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Eltern und Großeltern (sofern sie nicht in Steuerklasse I fallen), geschiedene Ehepartner oder ehemalige eingetragene Lebenspartner.
  3. Steuerklasse III: Alles, was nicht in die anderen beiden Klassen passt.

Die Höhe des Freibetrags, den Begünstigte geltend machen können, hängt vom Verwandtschaftsgrad und der zugehörigen Steuerklasse ab. Gemäß § 16 ErbStG variiert der Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro. Dieser Freibetrag kann alle zehn Jahre geltend gemacht werden. Die Schenkungssteuer tritt erst in Kraft, wenn der Wert des Geschenks den Freibetrag übersteigt. 

Schenkungssteuer Freibeträge im familiären Kontext

Die Höhe der Schenkungssteuer wird maßgeblich durch das familiäre Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten beeinflusst. Ehegatten und Kinder genießen die großzügigsten Freibeträge und kommen in den Genuss der niedrigsten Steuersätze, während entferntere Verwandte und Nicht-Familienmitglieder mit einer höheren Belastung rechnen müssen. Hier sind die Freibeträge und Steuersätze für verschiedene Verwandtschaftsverhältnisse.

Schenkungssteuer Tabelle: Freibeträge und Steuersätze 2024

Steuerklasse I:

  • Ehegatten: 500.000 Euro Freibetrag, 7-30 % Steuersatz
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro Freibetrag, 7-30 % Steuersatz
  • Enkelkinder: 200.000 Euro Freibetrag, 7-30 % Steuersatz

Steuerklasse II:

  • Eltern: 20.000 Euro Freibetrag, 15-43 % Steuersatz
  • Geschwister, Neffen/Nichten: 20.000 Euro Freibetrag, 15-43 % Steuersatz
  • Schwiegerkinder: 20.000 Euro Freibetrag, 15-43 % Steuersatz

Steuerklasse III:

  • Lebensgefährten: 20.000 Euro Freibetrag, 30-50 % Steuersatz
  • Sonstige: 20.000 Euro Freibetrag, 30-50 % Steuersatz

Steuersätze nach Wert der Schenkung:

  • Bis 75.000 Euro: 7% (Klasse I), 15% (Klasse II), 30 % (Klasse III)
  • Bis 300.000 Euro: 11% (Klasse I), 20% (Klasse II), 30 % (Klasse III)
  • Bis 600.000 Euro: 15% (Klasse I), 25% (Klasse II), 30 % (Klasse III)
  • Bis 6 Mio Euro: 19% (Klasse I), 30% (Klasse II), 30 % (Klasse III)
  • Bis 13 Mio Euro: 23% (Klasse I), 35% (Klasse II), 50 % (Klasse III)
  • Bis 26 Mio Euro: 27% (Klasse I), 40% (Klasse II), 50 % (Klasse III)
  • Über 26 Mio Euro: 30% (Klasse I), 43% (Klasse II), 50 % (Klasse III)

Freibetrag bei der Erbschaftssteuer

Auch die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer, eine Art der Vermögensübertragung ohne Schenken, richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und dem Erblasser. Je enger die Verwandtschaft, desto deutlicher ist die Erhöhung der Freibeträge.

Tabelle Erbschaftsteuergesetz 2024 Freibeträge

Steuerklasse I:

  • Ehegatten / Lebenspartner: 500.000 Euro steuerfrei
  1. Kinder / Stiefkinder: 400.000 €
  2. Kinder verstorbener Stiefkinder: 400.000 €
  3. Enkel: 200.000 €
  4. Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen: 100.000 €

Steuerklasse II:

  1. Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern: 20.000 €

Steuerklasse III:

  1. Alle übrigen Personen: 20.000 €

Wie unterscheiden sich Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer sind beide Wege der Vermögensübertragung. Im Gegensatz zur Schenkung wird das Vermögen bei einer Erbschaft allerdings vererbt. Beide Methoden ähneln sich in Bezug auf die Höhe der fälligen Steuer, unterscheiden sich jedoch deutlich in den Bedingungen für steuerfreie Übertragungen. Ein entscheidender Unterschied liegt in der Nutzung der Freibeträge. Bei einer Erbschaft können die Freibeträge künftig gemäß § 17 ErbStG nur einmalig geltend gemacht werden. Im Gegensatz dazu ermöglicht die Schenkungssteuer die Nutzung der Freibeträge alle zehn Jahre. Diese Flexibilität erlaubt es, größere Vermögenswerte schrittweise zu übertragen, ohne dabei Steuern zahlen zu müssen.

Im Falle einer Erbschaft, beispielsweise, wenn jemand Immobilien erben soll, gibt es jedoch eine spezielle Regelung für Ehepartner, Kinder und Stiefkinder, denn neben den persönlichen Freibeträgen können sie zusätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Diese Begünstigung steht ihnen bei Schenkungen nicht zur Verfügung. 

Steuern sparen mit Schenkung: clevere Finanzplanung für die Familie

Die Übertragung von Vermögen und Haus innerhalb der Familie erweist sich oft als effektive Strategie, um Steuern zu sparen. Wenn die Freibeträge für Geschenke innerhalb von zehn Jahren nicht überschritten werden, bleibt die Schenkung zwischen Eltern und Kindern steuerfrei. Wichtig ist jedoch, dass auch bei Sachgeschenken eine Steuerpflicht entstehen kann – daher ist es ratsam, die zu erwartende Steuerlast im Voraus zu berechnen, bevor ein Geschenk angenommen wird. 

Im Zweifelsfall liegt die Verantwortung auch beim Schenkenden: Wenn der Beschenkte die anfallenden Steuern nicht tragen kann, ohne das Geschenk zu veräußern, gibt es klare Regelungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz der Bundesregierung. Eine durchdachte Finanzplanung und rechtzeitige Berechnungen können somit sowohl den Schenkenden als auch den Beschenkten vor unangenehmen Überraschungen schützen.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer 2024: Freibeträge erhöht?

Bereits 2023 wurde die Erbschafts- und Schenkungssteuer in einigen Fällen angehoben und diese Regelungen gelten auch für 2024. Das liegt vorrangig daran, dass Immobilien nun höher bewertet werden. Obwohl diese Änderungen eine vermietete Wohnimmobilie, Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie selbstgenutzte Eigentumswohnungen nicht direkt betreffen, fürchten viele Immobilienbesitzer, dass sie ihre Häuser nicht mehr steuerfrei an ihre Kinder weitergeben können. In den meisten Fällen haben die Bewertungsänderungen jedoch keine Auswirkungen auf eine selbstgenutzte Wohnimmobilie und darüber hinaus ändern sich die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften nicht. Eine Anpassung oder Reform der Schenkungssteuer 2024 ist demnach nicht vorgesehen.

Vermögen richtig verteilen

Bei jeder Schenkung oder Erbschaft in Deutschland besteht die Pflicht, diese beim Finanzamt zu melden, unabhängig von der Höhe des Vermögensübergangs. Diese Anzeigepflicht dient dazu, dem Finanzamt Informationen über den Vermögenserwerb zu geben, damit es prüfen kann, ob Steuern fällig sind. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Erbe oder Beschenkte Kenntnis von der Schenkung oder dem Erbfall erlangt hat; zuständig ist das Finanzamt am Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers.

Die Meldung an das Finanzamt beinhaltet in der Regel grundlegende Informationen, die in einem formlosen Schreiben übermittelt werden. Dazu gehören die persönlichen Daten von Schenker oder Erblasser sowie Beschenktem oder Erben, der Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbfalls, eine genaue Beschreibung des übertragenen Vermögens und dessen Bewertung. Auch Angaben zum Verwandtschaftsgrad oder zum persönlichen Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien sind erforderlich, um die Höhe der Steuerlast zu bestimmen. Eventuelle frühere Schenkungen vom gleichen Schenker müssen ebenfalls mit Zeitpunkt und Wert beziffert werden.

Im Falle einer Schenkung, die durch einen notariellen Vertrag erfolgt, übernimmt der Notar die Meldung beim Finanzamt. Auch bei der Beauftragung eines Steuerberaters ist eine selbstständige Meldung nicht erforderlich. Andernfalls müssen sich Schenker und Beschenkter selbst melden. Nach der Meldung gibt das Finanzamt eine Frist vor, innerhalb derer die Steuererklärung eingereicht werden muss – sollte die Frist nicht ausreichen, kann eine Verlängerung beantragt werden. 

Unsere qualifizierten Steuerberater helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung Ihrer fristgerechten Steuererklärung.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird die Schenkungssteuer im Jahr 2024 angehoben?

Nein. Nach einer Anhebung der Schenkungssteuer auf bestimmte Immobilienarten im Jahr 2023 finden im Jahr 2024 keine weiteren Änderungen für Schenkungen statt und die Steuern erhöhen sich nicht.

Wie hoch ist der jährliche steuerfreie Schenkungsbetrag? 

Die Höhe des steuerfreien Schenkungsbetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Verwandtschaftsgrades zwischen Schenker und Beschenktem. Allgemein gilt, dass enge Familienangehörige höhere Freibeträge haben, beispielsweise beträgt der Freibetrag für Kinder rund 400.000 Euro.

Wie kann ein Steuerberater bei der Schenkungssteuer helfen? 

Die erfahrenen Steuerberater der al|p Steuerberatungsgesellschaft helfen bei der Optimierung der Schenkungsstrategie, der Berechnung der Steuerlast, der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Nutzung von Steuervorteilen. Zudem unterstützen wir Sie bei der Meldung an das Finanzamt und bieten umfassende Beratung für eine effiziente Vermögensübertragung.

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